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Markenpraxis
Folgend werden sinngemäss die Eckpunkte der Markenpraxis dargelegt. Die Ausführungen stützen sich auf den Leitfaden für Markenfragen des IGE in Bern.

Bei konkreten Sachfragen sollten spezialisierte Markenanwälte beigezogen werden. Wir klären Ihr Anliegen gerne in Zusammenarbeit mit den uns verbundenen Markenanwälten ab.

Markenarten
Entstehung des Markenschutzes
Umfang des Markenschutzes
Funktion der Marke
Inhalt der Marke
Widerspruchsverfahren
Dauer und Verfall des Markenschutzes

Widerspruchsverfahren
Kollision registrierter Marken
Während 3 Monaten ab Anmeldung kann ein Markeninhabern älterer Marken Einspruch erheben, der in einem Widerspruchsverfahren durch das Markenregister-Institut abschliessend entschieden wird. Dabei werden die beiden in vermeintlichem Konflikt stehenden Marken auf ihre hinreichende Unterscheidungskraft hin geprüft; sollte diese nicht hinreichend sein, wird die 'jüngere' Marke nicht registriert.

Kollision registrierter Marke mit registrierter Firma
Kollidiert eine 'ältere' Firma mit einer 'jüngeren' Marke, kann der Markeninhaber dem Firmen-inhaber nicht verbieten, das Zeichen im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen (Art. 14 MschG). Kollidiert hingegen ein zuerst benutzter, nicht registrierter Name mit einer registrierten Namen, hat das registrierte Recht Vorrang. Wer den Namen aber zuerst als Marke (zur Bezeichnung von Waren oder Dienstleistun-gen) gebraucht hat, darf ihn im bisherigen Umfang weiter benutzen (Art. 14 MSchG.).

Kollision registrierter Marke mit nicht registrierter Marke
Wird eine nicht registrierte Marke, die identisch oder verwechselbar ähnlich ist, dennoch be-nutzt, kann der Markeninhaber gegen einen Verletzer Unterlassungsanspruch geltend machen. Mögliche Forderungen umfassen:
- Unterlassung aller konfliktierenden Aktivitäten
- Beseitigung durch Vernichtung oder
- zumindest Entfernung der Marke
- Auskunft über Benutzungsumfang und -
- Leistung von Schadenersatz
(wobei auf Antrag des Verletzten auch eine
strafrechtliche Verfolgung eingeleitet wird).

Zur Ermittlung des Schadenersatz kommt eine der folgenden drei Berechnungsgrundlagen zur Anwendung:
- Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr
- Herausgabe des Verletzergewinns
- Ersatz der Minder-Einnahmen

Legende:
BGE : Bundesgerichtsentscheid
Kl.: Waren- und Dienstleistungsklasse
BVGer: Bundesverwaltungsgericht
MschG : Markenschutzgesetz
IR: Internationale Registrierung