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Markenpraxis
Folgend werden sinngemäss die Eckpunkte der Markenpraxis dargelegt. Die Ausführungen stützen sich auf den Leitfaden für Markenfragen des IGE in Bern.

Bei konkreten Sachfragen sollten spezialisierte Markenanwälte beigezogen werden. Wir klären Ihr Anliegen gerne in Zusammenarbeit mit den uns verbundenen Markenanwälten ab.

Markenarten
Entstehung des Markenschutzes
Umfang des Markenschutzes
Funktion der Marke
Inhalt der Marke
Widerspruchsverfahren
Dauer und Verfall des Markenschutzes

Funktion der Marke
Unterscheidungskraft:
Als Kennzeichen hat die Marke zunächst Unterscheidungsfunktion: sie soll gekennzeich-nete Waren/Dienstleistungen individualisieren, so dass Verbraucher ein einmal geschütztes Produkt in der Menge des Angebots wieder finden können (z.B. BGE 122 III 382 KAMILLOSAN/ KAMILLAN). Eine Marke muss in sich in allen folgenden Kriterien gegenüber einer bereits registrierten Marke unterscheiden. Bereits 1 Überschneidung begründet eine Verwechslungsgefahr (siehe Widerspruchs-verfahren)

a)
Klangbild (Silbenzahl, klangvolle Vokale und deren Kadenz, Konsonantenfolge (BGE 78 II 381 ALUCOL)

b)
Schriftbild (Länge, Anzahl gemeinsamer Buchstaben an identischer Stelle mit gleicher Reihenfolge)

c)
Sinngehalt (Assoziationen, offensichtlicher Sinngehalt)

Der Schutzumfang einer Marke definiert sich nach deren Kennzeichnungskraft. Für schwache Marken (wesentliche Bestandteile eng an
Sachbegriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs angelehnt) ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke. Bei schwachen Marken genügen darum schon bescheidenere Abweichungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen.

Herkunftsfunktion:
Zudem erfüllt die Marke eine Herkunftsfunktion (hierzu BGE 128 III 454 YUKON). Sie gewährleistet, dass alle mit ihr gekennzeichne-ten Kontrolle eines einzigen worden sind.

Legende:
BGE : Bundesgerichtsentscheid
Kl.: Waren- und Dienstleistungsklasse
BVGer: Bundesverwaltungsgericht
MschG : Markenschutzgesetz
IR: Internationale Registrierung