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Markenpraxis
Folgend werden sinngemäss die Eckpunkte der Markenpraxis dargelegt. Die Ausführungen stützen sich auf den Leitfaden für Markenfragen des IGE in Bern.

Bei konkreten Sachfragen sollten spezialisierte Markenanwälte beigezogen werden. Wir klären Ihr Anliegen gerne in Zusammenarbeit mit den uns verbundenen Markenanwälten ab.

Markenarten
Entstehung des Markenschutzes
Umfang des Markenschutzes
Funktion der Marke
Inhalt der Marke
Widerspruchsverfahren
Dauer und Verfall des Markenschutzes

Inhalt der Marke
Gemeingut:
Vom Schutz ausgeschlossen sind Zeichen, die
Gemeingut sind (Art. 2 MSchG), die also keine Unterscheidungskraft aufweisen oder im Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit, des Ursprungsortes etc. der Erzeugnisse dienen oder in den Verkehrsgepflogenheiten eines Landes üblich sind. Zur Beurteilung des Gemeingut-charakters dienen einschlägige Wörterbücher und Lexika, allenfalls auch Internetrecherchen, um die Banalität oder Üblichkeit eines Zeichens zu belegen. D.h. der Name APPLE kann z.B. für alles ausser für Früchte geschützt werden.

Freizeichen:
Ursprünglich unterscheidungskräftige Zeichen, die sich im Laufe der Zeit infolge ihrer allgemeinen Verwendung zu Gattungsbegriffen gewandelt haben. Freizeichen bilden dann Gemeingut, und sind nicht mehr als Marken schutzfähig. Der Schutzbereich einer früher geschützen Marke droht dadurch zu verfallen (z.B.TESA, TEMPO, JEEP, WALKMAN). Darum verweisen bestimmte Firmen permanent darauf, dass es sich um eingetragene Marken handelt (z.B. DAX der Deutschen Börse AG).

Kombination beschreibender Elemente:
Zeichen sind nicht schutzfähig, wenn sie vom Sinngehalt her unmittelbar verständlich und in sprachlicher Hinsicht nicht ausreichend modifiziert bzw. falsch sind. Blosse Zusammen-schreibung zweier Begriffe genügt nicht (z.B. RKGE 2000, 592, CLEARCUT)

Kombination von Zeichen des Gemeingutes:
Aus verschiedenen Zeichen des Gemeingutes
zusammengesetzte Marken können geschützt werden, wenn die Kombination einen unterscheidungskräftigen Gesamteindruck
ergibt (z.B. IR LIPOLEVRES, Kl.3, 5)

Kombination beschreibender Angaben mit einzelnen Buchstaben/Ziffern:
Sind schutzfähig, sofern dem einfachen Zeichen im Bezug auf die Waren-/ Dienst-leistungsklasse kein bestimmter Sinngehalt zukommt (z.B. M Power). Ist ein bestimmter Sinngehalt gegeben, gelten die Regeln für die Kombination beschreibender Elemente (z.B. WORLDWIDE 9 für Telekommunikation schutzfähig)
Domainnamen und Telefonnummern:
Domainnamen sind banale Angaben ohne Unterscheidungskraft. Auto.COM ist nicht schutzfähig für Autovermietung. ABC.CH ist unter Umständen schutzfähig. Telefonnummern hingegen sind schutzfähig, ausser 0800-Nummern (z.B. 0800PIZZA ist nicht schutzfähig für Verpflegung).

Pleonasmen & Wiederholungen:
Eine Häufung sinnverwandter Ausdrücke bzw. überflüssige Wiederholung eines beschreiben-den Wortsinnes (Pleanasmus) kann Schutzfähig-keit bewirken (z.B. TINIMINI; tiny= klein,
mini= sehr klein). Sofern Wiederholungen beschreiben, sind diese grundsätzlich nicht schutzfähig (z.B. CURRY-CURRY).

Symbolische Bezeichnungen:
Beschreiben Kennzeichnungsgegenstand nicht direkt, sondern mit Hilfe eines Sinnbildes. Sie sind schutzfähig, falls im Verkehr nicht allgemein üblich (z.B. LILIPUT, Kl. 25)

Mehrere Sprachen:
Beschreibende oder übliche Zeichen mit Bestandteilen aus 3 oder mehreren verschiede-nen Sprachen sind schutzfähig. Blosse 2-Sprachigkeit genügt normalerweise nicht (z.B.: GREENAPFEL). Schutzfähiges Beispiel: NASOCLEAN. Nicht schutzfähiges Beispiel: AQUASWISS

Buchstaben- oder Zahlenkombinationen:
Nicht schutzfähig sind Kurzbezeichnunge/ Abkürzungen, die eigentliche Bedeutung erlangt haben und darum für betroffene Waren beschreibend sind (z.B. Mass- oder Typenangaben). Beispiele nicht schützbarer Zeichen: 4WD für Fahrzeuge, M8 für Schrauben etc.. 4 WD ist aber grundsätzlich für alle anderen Anwendungen schützbar.

Interpunktionen:
In Kombination unter sich oder mit anderen einfachen Zeichen können diese schutzfähig sein: (z.B. Q. IR 734 278, Kl. 12, 25, 28)

Fremde Schriften und Alphabete:
Einzelne Buchstaben sowie ausgeschriebene Buchstaben fremder Schriften (z.B. griechisches Alphabet) sind schutzfähig, sofern nicht beschreibend (z.B. ALPHA CH 440 486, Kl. 37). Hier unübliche Schriften (z.B. kirillisch oder japanisch) werden als Bildzeichen behandelt und sind grundsätzlich unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig).

Legende:
BGE : Bundesgerichtsentscheid
Kl.: Waren- und Dienstleistungsklasse
BVGer: Bundesverwaltungsgericht
MschG : Markenschutzgesetz
IR: Internationale Registrierung